Familienrechtlicher Kooperationsvertrag

Familienrechtlicher Kooperationsvertrag

Diese vom Bundesgerichtshof kreierte Rechtsfigur wird auch unter der Bezeichnung „familienrechtlicher Ausgleichsanspruch“ behandelt. Sowohl bei der ehebezogenen Zuwendung, wie bei der Ehegatteninnengesellschaft ist Voraussetzung für einen Anspruch die Zuwendung einer Vermögenssubstanz.

Vielfach sind aber vor allem Ehefrauen im Betrieb ihres Ehepartners tätig, ohne eine finanzielle Zuwendung zu erbringen. Ihre Arbeitsleistungen werden gar nicht oder allenfalls gänzlich unzureichend über einen geringen Aushilfslohn vergütet. Vor allen Dingen in Fällen der Gütertrennung kann sich dies als grob unbillig erweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass Selbstständige oftmals noch nicht einmal über eine gesicherte Altersversorgung in Form von Rentenansprüchen verfügen. Daher kann auch kein Versorgungsausgleich zugunsten dieser Ehefrauen durchgeführt werden. Eine Absicherung für das Alter fehlt.

Die Hürden für einen derartigen Anspruch liegen allerdings hoch. Im Einzelnen muss zu folgenden Punkten vorgetragen werden:

  • Gesetzlicher Güterstand oder Gütertrennung?
  • Fehlender Arbeitsvertrag.
  • Reine Gefälligkeitsleistung oder eine darüber hinausgehende Tätigkeit? Der Umfang der Leistungen muss genau beschrieben werden.
  • (Noch vorhandene) Vermögensmehrung auf Seiten des anderen Partners.

Nur dann, wenn im Einzelfall eine erhebliche Arbeitsleistung ohne Arbeitsvertrag mit einem entsprechenden Vermögenszuwachs auf der anderen Seite dargestellt werden kann, ist an einen Ausgleichsanspruch zu denken.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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